


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
I. Allgemeines
(1) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Angebote sind rechtlich unverbindlich. Aufträge sind für uns erst bin-
dend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für Vereinba-
rungen, die telefonisch, fernschriftlich oder mündlich getroffen sind, sowie für
alle Abänderungen bereits getätigter Geschäfte. An den erteilten Auftrag ist
der Besteller gebunden.
(3) Der Abschluss des Vertrages verpflichtet den Unternehmer, die versprochene
Leistung zu erbringen, außer im Falle von Umständen, die er nicht zu vertreten
hat.
(4) Zwischen Besteller und Unternehmer gelten nur die allgemeinen Verkaufs-
und Lieferbedingungen des Unternehmers. Anders lautende Bedingungen des
Bestellers verpflichten den Unternehmer nur, wenn sie von diesem schriftlich
anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn anders lautende Bedingungen dem Auf-
trag beigefügt oder darin genannt sind.
(5) Nicht wesentliche Änderungen unserer Produkte behalten wir uns auch für
die Zeit nach Vertragsabschluss vor.
(6) Unsere technischen Beratungen sind unverbindlich. Maßgebend ist allein der
Inhalt unserer Auftragsbestätigung, sofern ihr nicht innerhalb von 7 Tagen wi-
dersprochen worden ist.
II. Preise
(1) Unsere Preise gelten für die Dauer von 3 Monaten beginnend mit dem Datum
unserer Auftragsbestätigung. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der
Schriftform gem. Ziffer I, (2).
(2) Nachträglich bekannt werdende oder eintretende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns, nach unserer Wahl Zahlungsbedingungen zu ändern
oder vom Vertrag zurückzutreten.
III. Zahlung
(1) Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in Euro und grundsätzlich ohne Abzug zu leisten. Die Zurückbehaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist unzulässig, soweit die Gegenansprüche nicht unstreitig oder gerichtlich festgestellt sind. Gleichermaßen ist das Recht zur Minderung ausgeschlossen.
(2) Zahlungsfristen beginnen mit Eingang der Rechnung. Dabei wird unterstellt,
dass unsere Rechnung spätestens am 3. Tag nach ihrem Datum bei Ihnen
eingegangen ist.
a) Zahlen Sie innerhalb von 14 Tagen, steht Ihnen ein Skontoabzug in Höhe von 2% zu. Andernfalls ist unsere Rechnung ohne Abzug spätestens bis zum 30.
Tag voll zu begleichen.
Der Skontoabzug entfällt, wenn sich der Besteller dem Unternehmen gegen-
über mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen im Verzug
befindet.
b) Rechnungen aus Dienstleistungen (Montage, Service und Wartungen) sind
sofort nach Rechnungseingang netto zu begleichen.
(3) Für ausstehende Zahlungen werden vom Zeitpunkt der Fälligkeit an die üblichen Bankzinsen, mindestens jedoch die gesetzlichen Fälligkeitszinsen, verlangt.
Dessen ungeachtet können wir bei vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen auch Verzugszinsen geltend machen in Höhe von 8 % Punkten über dem
Basiszinssatz; der Nachweis höherer Verzugszinsen bleibt uns gestattet.
(4) Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
(5) Alle Forderungen des Unternehmens werden schon fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder dem Unternehmer nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die nach seiner Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Ferner ist der Unternehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Teillieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenser-
satz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(6) Alle Zahlungen sind ausschließlich an den Unternehmer selbst zu leisten. Die Vertreter des Unternehmens sind nur zum Inkasso berechtigt, wenn sie hierzu
ausdrücklich ermächtigt worden sind.
(7) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Ihre Annahme liegt im Ermessen des Unternehmens. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein.
IV. Lieferzeit
(1) Lieferfristen und Termine sind freibleibend. Ist eine Lieferzeit als verbindlich
vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Verein-
barte Liefertermine setzen jedoch voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle
technischen und kaufmännischen Einzelheiten klarstellt und Zahlung bei Fäl-
ligkeit leistet.
(2) Unvorhergesehene Hindernisse, gleich wie, ob sie in unserem Werk oder bei unserem Lieferanten eintreten, wie z. B. Betriebsstörungen, Außenstände, Aus-
sperrungen u. ä. andere unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung
entbinden uns von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Wir werden sol-
che Umstände unseren Kunden soweit wie möglich unverzüglich mitteilen.
Ein Anspruch des Bestellers auf Entschädigung bei Lieferzeitüberschreitung
besteht nicht.
(3) Bei unverbindlich vereinbarten Lieferfristen kann der Besteller dem Unternehmer drei Wochen nach Überschreiten des Termins schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Liefert der Unternehmer innerhalb dieser Frist nicht, so kommt er in Verzug. Einen Verzugsschaden kann der Besteller neben der Lieferung allerdings nur dann verlangen, wenn dem Unternehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Besteller kann im Falle des Verzuges dem Unternehmer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist sonst ablehne.
Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, durch schrift-
liche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahr-
lässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Anspruch
auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die gleichen Rechte hat der
Besteller bei Überschreiten eines verbindlichen Liefertermines oder einer ver-
bindlichen Lieferfrist, es sei denn, dass der Anspruch nach Abs. (2) ausge-
schlossen ist.
V. Versand und Gefahrenübergang
(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Besteller über. Dies gilt auch bei
Verwendung eigener Fahrzeuge und frachtfreier Lieferung. Eine Transportver-
sicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Bestel-
lers. Wenn nichts anderes vereinbart ist, unterliegen Versandweg und Beför-
derung der Wahl des Unternehmers.
(2) Muss eine Lieferung nach Abzug auf Wunsch des Bestellers hin gestoppt werden, so gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Bestellers.
VI. Mängelrügen, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Unternehmer behält sich Änderungen aufgrund technischer Neuerungen, neuer Vorschriften oder ähnlicher Entwicklungen vor.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich nach Erhalt der Ware zu erheben. Sie sind
ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb einer Woche nach Empfang
der Ware zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung inner-
halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, (verdeckte Mängel) sind un-
verzüglich nach der Entdeckung zu rügen.
Mängelbeanstandungen sind sofort nach Erhalt der Lieferung geltend zu ma-
chen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Frist beginnt mit dem Gefah-
renübergang.
(3) Für berechtigte Beanstandungen übernimmt der Unternehmer die Gewähr nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen:
a) Der Unternehmer ist nach seiner Wahl verpflichtet nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Auf entsprechende Aufforderung des Bestellers hat er sich innerhalb von 14 Tagen zu erklären, in welcher Weise er sein Wahlrecht ausüben will.
b) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder
wird sie verweigert, so kann der Besteller einen entsprechenden Preisnachlass
(Minderung) oder nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag verlangen.
c) Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen gilt der
Haftungsausschluss dann nicht, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers oder eines seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen basiert.
Der Haftungsausschluss gilt schließlich für den Fall nicht, dass Schäden
zurückführen sind auf die Verletzung wesentlicher Pflichten des Unternehmers.
In diesem Fall haften wir für Schäden allerdings nur bis zu der Höhe, wie diese
bei Vertragsabschluss oder -verhandlung als mögliche Folge der Pflichtver-
letzung voraussehbar waren oder unter Berücksichtigung der Umstände, die wir kannten oder kennen mussten, voraussehbar waren.
(4) Bis zur Erledigung der Mängelrüge darf über die beanstandete Ware nicht
verfügt werden. Der Unternehmer kann verlangen, daß die betreffende Ware
auf Kosten des Bestellers ordnungsgemäß eingelagert wird.
(5) Nimmt der Besteller ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmers Verän-
derungen an dem Liefergegenstand vor, so erlöschen seine Gewährleistungs-
ansprüche.
VII. Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen des Unternehmers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das
Eigentum geht auf den Bestellers erst über, wenn er seine gesamte Verbind-
lichkeit aus seiner Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer getilgt hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von dem Besteller
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum gegebenenfalls als Sicherung für die Saldo-
forderung des Unternehmers. Falls Wechsel oder Scheck in Zahlung gegeben
worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung.
(2) Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der zu Gunsten des
Unternehmers bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um
mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-
liegt den Unternehmer.
(3) Der Besteller kann an den gelieferten Waren des Unternehmers durch Verar-
beitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet die Ware
für den Unternehmer.
Bei Verarbeitung mit anderen, dem Unternehmer nicht gehörenden Waren durch
den Besteller, steht dem Unternehmer das Eigentum an der neuen Sache zu,
im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum
Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Ware. Für die neue Sache gilt
sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware.
(4) Der Besteller hat die gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur in einem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Der Besteller hat sich das ihm zustehende, bedingte Eigentum an
den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kauf-
preis voll bezahlt haben. Alle Forderungen des Bestellers aus dem Weiterver-
kauf der Vorbehaltsware werden schon jetzt an den Unternehmer abgetreten;
dies gilt auch für die aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forde-
rungen bezüglich der Vorbehaltsware. Wenn die Vorbehaltsware vom Bestel-
ler zusammen mit fremden Waren, sei es ohne, sei es nach Vereinbarung,
verkauft wird, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehalts-
ware als abgetreten. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderun-
gen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Un-
ternehmer vertragsmäßig nachkommt.
(5) Der Besteller tritt auch schon jetzt alle Ansprüche aus einer etwaigen Vermietung, Verpachtung oder Verleihung des Lieferobjektes bis zur Beendigung des Eigentumsvorbehaltes des Unternehmers an diesen ab.
(6) Über jede Veränderung im Besitzverhältnis oder Gefährdung des Eigentums
des Unternehmers durch drohende Pfändung, Eingriffe Dritter u.a., hat der
Besteller unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten. Vollstreckungsbe-
amte sind auf den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers hinzuweisen. Der
Besteller haftet für alle Kosten und Schäden aus der Unterlassung obiger Mel-
dungen oder Hinweise notwendiger Interventionen.
(7) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist der Unternehmer berechtigt,
alle gelieferten Gegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wieder
abzuholen. Für diesen Fall gestattet bereits jetzt der Besteller das Betreten
der Geschäftsräume.
(8) Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware in ausreichender Weise zu
versichern. Er tritt schon jetzt etwaige Ansprüche aus dem Versicherungs-
verhältnis an den Unternehmer ab.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle - vertraglichen und außervertraglichen - Streitigkeiten wird deutsches
Recht und die örtliche und international ausschließliche Zuständigkeit der
für Vreden zuständigen Gerichte vereinbart. Das Unternehmen ist jedoch be-
rechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor
anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu
erheben. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-
Kaufrecht) wird ausgeschlossen.
IX. Nichtigkeit
Die vorstehenden Regelungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirk-
samkeit einzelner Bestimmung im übrigen voll wirksam. Nichtige Bestimmun-
gen sollen so ersetzt werden, wie es dem Zweck des Vertrages und den Inter-
essen der Vertragspartner entspricht.
Vreden, 01.01.2008



